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Zertifizierung |
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Freiwilliges Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer | |||
Berufsausübende Ärztinnen
und Ärzte sind verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie
es zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Fachkenntnisse notwendig ist. Der Förderung
der Fortbildungs-pflicht und ihres Nachweises dient insb. das Fortbildungszertifikat der Kammer,
welches auf Grundlage der in der „(Muster-) Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ enthaltenen Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der geregelten Voraussetzungen erteilt wird (www.bundesaerztekammer.de). |
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| Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates | ||||
Das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer wird ausgestellt, wenn die/der approbierte
Ärztin/Arzt in max. 3 Jahren mind. 150 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert sowie
einen Antrag auf Ausstellung bei der Landesärztekammer gestellt hat. Sowohl Frist als auch
Punkteanzahl können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. |
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| Vergabe von Fortbildungspunkten für Kongresse | ||||
pauschal - oder wie im vorliegenden Fall des Herbst-Seminar-Kongresses - nach vorab erfolgter
Einzelbewertung der Kongressteile entsprechend Kategorie A oder C: Hauptvorträge nach Kat. A “Frontalvorträge und Diskussion” (1 Pkt./FBE à 45min., max. 8/d); Seminare nach Kat. A bzw. C (konzeptionell Beteiligung jedes Teilnehmers vorgesehen, 1 Pkt./FBE, max. 20 Teilnehmer). |
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Freiwilliges Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer der Psycholog. Psychotherapeuten und Kinder- u. -Jugendl.psychotherapeuten | |||
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz besteht für die KV-zugelassenen Psycholog. Psychothera-peuten
u. Kinder- u. Jugendl.psychotherapeuten eine Pflicht zur beruflichen Fortbildung. (Details: www.psychotherapeutenkammer-
bayern.de)
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| Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates | ||||
Das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer wird auf Antrag erteilt, wenn das Mitglied
in fünf Jahren mind. 250 Punkte auf der Basis von Fortbildungseinheiten (FE) für anerkannte
Fortbildungsveranstaltungen erworben und nachgewiesen hat. |
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| Vergabe von Fortbildungspunkten für Kongresse | ||||
Für Teilnahme an Seminaren u. Kongressen werden 1 Pkt / FE, max. 8 Punkte pro Tag vergeben. |
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| Fortbildungspflicht für Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden u.a.) |
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Für die Sicherstellung
der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbereich
ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung
beteiligten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach §124
Abs. 3 SGB V zielgerichtet fortbilden... Mit Inkrafttreten des GMG am
1.1.04 wurde die Fortbildung ausdrücklich
der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. §125 Abs.1
SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung
durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige
Fortbildung festgelegt. |
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Die Fortbildungsverpflichtung
verlangt 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren, wovon möglichst 15
Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Ein Fortbildungspunkt entspricht
einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten, max. 10 Punkte bringt ein ganzer
Fortbildungstag. Die Fortbildungspflicht richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung. Sie gilt nicht für angestellte oder freie Mitarbeiter einer Praxis. Gleichwohl sollen (!) sich nach den geltenden Rahmenempfehlungen Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre fachspezifisch fort- oder weiterbilden. |
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